Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Software-, Web- und Wartungsleistungen der DocMaerz Solutions · Fassung vom 30. Juni 2026 (Version 1.0)
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über die Erstellung, Lieferung, Lizenzierung, den Betrieb und die Pflege von Software-, Web- und digitalen Leistungen zwischen DocMaerz Solutions (nachfolgend „Anbieter“) und dem Kunden.
(2) Der Kunde handelt bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (Unternehmer, § 14 BGB). Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen leistet.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungs-/Spezifikationsbeschreibung bzw. dem Pflichtenheft. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; Änderungen bedürfen der Textform.
(2) Soweit eine Erfolgsleistung geschuldet ist (insbesondere die Erstellung individueller Software bzw. einer Website), gilt Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Für laufende Pflege-, Hosting- und Supportleistungen gilt Dienst- bzw. Mietvertragsrecht.
(3) Der Anbieter ist berechtigt, Leistungen durch fachkundige Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Texte, Bild-/Logodaten und Freigaben bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Verzögert sich die Leistung aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; Mehraufwände werden nach Aufwand vergütet.
§ 4 Abnahme, Abnahmefristen, fiktive Abnahme
(1) Erfolgsleistungen (Werkleistungen) bedürfen der Abnahme. Der Anbieter zeigt die Abnahmebereitschaft (Fertigstellung bzw. Bereitstellung zur Prüfung, ggf. auf einer Test-/Vorschau-Umgebung) in Textform an.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Abnahmebereitschaftsanzeige zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB).
(3) Fiktive Abnahme: Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde
- a) sie nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 unter konkreter Bezeichnung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform zurückweist, oder
- b) die Leistung produktiv nutzt bzw. in den Echtbetrieb überführt (insb. Livegang der Website / produktiver Einsatz der Software).
Der Anbieter weist den Kunden mit der Abnahmebereitschaftsanzeige gesondert auf die Bedeutung des Fristablaufs und der fiktiven Abnahme hin (§ 640 Abs. 2 BGB).
(4) Teilabnahmen: Abgrenzbare, eigenständig nutzbare Teilleistungen (z. B. einzelne Module, Meilensteine) können gesondert abgenommen werden.
(5) Rügt der Kunde fristgerecht einen wesentlichen Mangel, beseitigt der Anbieter diesen und zeigt erneut Abnahmebereitschaft an; die Frist nach Abs. 2 beginnt insoweit neu zu laufen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über; die Verjährung beginnt, und der Vergütungsanspruch wird gemäß § 5 fällig.
§ 5 Vergütung, Zahlungsziele, Fälligkeit
(1) Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Ist der Anbieter Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen; andernfalls verstehen sich die Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungsmodalität (Werkleistungen). Maßgeblich ist der Auftragsumfang:
- a) Standardprojekte (Auftragswert bis 5.000 EUR oder voraussichtliche Bearbeitungsdauer bis zwei Wochen): Die Vergütung ist in einer Summe bei Abnahme (§ 4) fällig. Der Anbieter kann bei Vertragsschluss eine Anzahlung von bis zu 30 % verlangen; im Übrigen entfällt eine Aufteilung in Teilrechnungen.
- b) Umfangreiche Projekte (Auftragswert über 5.000 EUR oder voraussichtliche Bearbeitungsdauer über zwei Wochen): Die Vergütung wird, sofern nicht abweichend vereinbart, wie folgt fällig: 40 % als Anzahlung bei Vertragsschluss (Auftragsbestätigung), 30 % bei Erreichen des vereinbarten Hauptmeilensteins / bei Bereitstellung zur Abnahme, 30 % bei Abnahme (§ 4).
- c) Bei laufenden oder iterativ erbrachten Leistungen kann eine Abrechnung nach Zeitabschnitten (z. B. monatlich nach Aufwand) vereinbart werden.
(3) Zahlungsziel: Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Laufende Leistungen (Pflege, Hosting, Support, Lizenz-/Servicegebühren) werden im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (monatlich/jährlich) in Rechnung gestellt und sind binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum fällig.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Zahlungsverzug, automatischer Verzugseintritt
(1) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
(2) Automatischer Verzug: Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Soweit für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (vereinbartes Fälligkeitsdatum), tritt der Verzug bereits mit Ablauf dieses Tages ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Recht des Anbieters, den Verzug früher durch Mahnung herbeizuführen, bleibt unberührt.
(3) Bei Verzug mit einer nicht nur unerheblichen Zahlung ist der Anbieter berechtigt, sämtliche noch offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 7 Nutzungsrechtsvorbehalt — Einräumung von Rechten erst bei vollständiger Zahlung
(1) Alle Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an den vom Anbieter erstellten Leistungen (Software, Quellcode, Konfigurationen, Designs, Templates, Texte, Grafiken) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Vergütungen beim Anbieter.
(2) Die Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB) durch die vollständige Zahlung. Bis zum Bedingungseintritt erhält der Kunde lediglich ein vorläufiges, jederzeit widerrufliches und nicht übertragbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung im vereinbarten Umfang. Dieses vorläufige Recht erlischt automatisch, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät und eine vom Anbieter gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstreicht.
(3) Vor vollständiger Zahlung ist der Kunde nicht berechtigt, die Leistung an Dritte weiterzugeben, zu unterlizenzieren, zu bearbeiten (über die bestimmungsgemäße Nutzung hinaus) oder den Quellcode offenzulegen.
(4) Eine etwaige Herausgabe von Quellcode, Zugangsdaten, produktiven Deployments oder Administrationsrechten erfolgt — soweit überhaupt vertraglich geschuldet — erst nach vollständigem Zahlungseingang. Bis dahin steht dem Anbieter ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320, § 273 BGB) zu.
(5) Der Eigentumsvorbehalt an gelieferten körperlichen Datenträgern bleibt hiervon unberührt (§ 449 BGB).
§ 8 Technische Lizenzprüfung und Nutzungskontrolle
(1) Die Leistung enthält einen technischen Lizenz- und Aktivierungsmechanismus, der prüft, ob eine gültige, vollständig bezahlte Lizenz bzw. ein nicht rückständiger Service-/Wartungsvertrag besteht. Der Kunde wird hiermit ausdrücklich und vorab über Existenz und Funktionsweise dieses Mechanismus informiert und erklärt sich mit dessen Einsatz einverstanden.
(2) Der Mechanismus kann eine periodische Online-Lizenzprüfung gegen einen Lizenzserver des Anbieters umfassen. Die dabei verarbeiteten Daten beschränken sich auf das zur Lizenzprüfung Erforderliche (z. B. Lizenz-/Instanz-Kennung, Statusabgleich); Einzelheiten regelt die Datenschutzinformation des Anbieters.
(3) Auslösung einer Funktionssperre. Der Anbieter ist berechtigt, die Lizenz technisch zu deaktivieren bzw. den Funktionsumfang einzuschränken (Sperre), jedoch ausschließlich, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a) der Kunde befindet sich mit einer nicht nur unerheblichen fälligen Zahlung in Verzug (§ 6), und
- b) der Anbieter hat den Kunden in Textform gemahnt und eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Zahlung gesetzt, und
- c) der Anbieter hat die bevorstehende Sperre in dieser Mahnung ausdrücklich und gesondert angekündigt, und
- d) die Nachfrist ist erfolglos verstrichen.
(4) Schonende Ausgestaltung. Die Sperre beschränkt sich auf die Deaktivierung der Nutzungsmöglichkeit. Eine Löschung oder Veränderung von Kundendaten findet durch die Sperre nicht statt. Der Anbieter ermöglicht dem Kunden auf Anforderung in zumutbarem Umfang den Export seiner eigenen Inhalte/Daten (read-only), soweit dem keine Zurückbehaltungsrechte an noch unbezahlten, vom Anbieter erstellten Werkleistungen entgegenstehen.
(5) Reaktivierung. Nach vollständigem Ausgleich des Rückstands (einschließlich Verzugszinsen und -kosten) hebt der Anbieter die Sperre unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Zahlungseingang, wieder auf.
(6) Betriebsmodell. Betreibt der Kunde die Leistung auf eigener oder von ihm gewählter Infrastruktur, wirkt der Mechanismus als vertraglich vereinbarte Lizenzprüfung im obigen Rahmen; ein körperlicher Zugriff des Anbieters auf Kundensysteme findet nicht statt. Betreibt der Anbieter die Leistung selbst (Hosting/SaaS), kann die Sperre durch Aussetzung des vom Anbieter erbrachten Dienstes erfolgen.
(7) Der Anbieter wird das Sperrrecht nach pflichtgemäßem Ermessen und verhältnismäßig ausüben.
§ 9 Leistungsverweigerung und Sperre bei Nichtzahlung
(1) Bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen ist der Anbieter berechtigt, noch ausstehende Leistungen zurückzuhalten und laufende Leistungen (Pflege, Support, Updates, Hosting) auszusetzen (§ 320 BGB). Vorher gelten die Ankündigungs- und Nachfristvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 entsprechend.
(2) Die Geltendmachung des Zurückbehaltungs- und Sperrrechts stellt keine Kündigung dar und lässt den Vergütungsanspruch des Anbieters unberührt.
§ 10 Haftung, Haftungsausschluss bei Nichtzahlung und Sperre
(1) Allgemeine Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(2) Haftungsausschluss bei berechtigter Sperre/Leistungsverweigerung. Übt der Anbieter die in § 7 (Erlöschen des vorläufigen Nutzungsrechts), § 8 (Lizenzsperre) und § 9 (Leistungsverweigerung) geregelten Rechte berechtigt aus, so haftet er nicht für hieraus beim Kunden entstehende Schäden, Nutzungsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden. Solche Folgen einer berechtigten Sperre fallen in den Verantwortungs- und Risikobereich des Kunden, da sie unmittelbar auf dessen Zahlungsverzug beruhen.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Funktionsfähigkeit, Verfügbarkeit, Aktualität oder Sicherheit von Leistungen, für deren Zeitraum sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder für die mangels vollständiger Zahlung keine Nutzungsrechte nach § 7 eingeräumt sind. Insbesondere besteht in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Updates, Sicherheitsaktualisierungen, Support oder Wiederherstellung.
(4) Der Kunde bleibt für Datensicherung im üblichen Umfang selbst verantwortlich. Bei leicht fahrlässigem Datenverlust haftet der Anbieter nur für den Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Anbieters.
§ 11 Mängelansprüche / Gewährleistung
(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelansprüche mit der Maßgabe, dass der Anbieter zunächst zur Nacherfüllung berechtigt ist. Offensichtliche Mängel sind im Rahmen der Abnahme (§ 4) zu rügen.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme; dies gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei vom Kunden oder Dritten ohne Zustimmung des Anbieters vorgenommenen Eingriffen, bei nicht bestimmungsgemäßer Nutzung oder bei Fehlern, die auf vom Kunden gelieferten Inhalten oder Vorgaben beruhen.
§ 12 Vertragslaufzeit und Kündigung (laufende Leistungen)
(1) Laufende Service-/Pflegeverträge haben die im Angebot genannte Laufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere bei qualifiziertem Zahlungsverzug des Kunden vor.
(2) Mit Vertragsende entfällt die Berechtigung zur Nutzung lizenz-/servicegebundener Funktionen; § 8 bleibt unberührt.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist — soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist — Berlin.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
(4) Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.